Unterhaltspflicht bei Bedürftigkeit
Auszug:
Die Unterhaltspflicht unter Verwandten setzt eine Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten voraus. Der Unterhaltsanspruch besteht, sobald die Ersparnisse aufgebraucht sind. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie (Kinder und Eltern und der Ehepartner) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
In weiteren Paragraphen ist festgelegt, daß sich die Kinder entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit die Kosten teilen müssen.
Gem. § 94 SGB XII gehen alle Ansprüche eines nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen an das Sozialamt über. Das Sozialamt leistet auch, wenn Ehepartner und Kinder nicht genug zahlen können. Diese vom Sozialamt übernommene Zahlung kann anschließend wieder zurückgefordert werden.
Die Freibeträge, die dem zur Zahlung Verpflichteten bleiben, schränken dessen Lebensstandard auf lange Sicht ein, bis die vom Sozialamt vorgestreckten Kosten zurückgezahlt sind.
Die Pfändungsfrei-Beträge sind in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Kammer- bzw. Oberlandgerichten geregelt. In der Regel werden diese auf den jeweiligen Websites veröffentlicht.