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Auflistung der News

 

07.06.2008 - Inkontinenz-Pauschale von gesetzlichen Krankenkassen gekündigt

14.05.2008 - Die wichtigsten Änderungen zur Pflegereform zum 1. Juli 2008

13.03.2008 - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008 über die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

10.03.2008 - Gesetzesentwurf zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung am 06.03.2008


Inkontinenz – Pauschale – Krankenkassen kündigen Vereinbarungen

7. Juni 2008 Kündigung der Inkontinenzpauschale und deren Folgen  

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen hat die GKV die Verträge für die Inkontinenzprodukte mit stationären Pflegeeinrichtungen gekündigt. Die Leistungen hier sollten deutlich verringert werden. Der Bundesvorsitzende des Verbandes Deutscher Alten und Behindertenpflege e.V. (VDAB), Stephan Baumann, hat hier eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß gravierende Einschnitte bei der notwendigen Versorgung mit Inkontinenzprodukten nicht akzeptabel sind.  

Ist das die Folge der von der Regierung so hoch wohlgelobten verbesserten Versorgung Pflegebedürftiger?  Es dürfte nicht Sinn und Zweck der vieldiskutierten Pflegereform sein, wenn hier als Folge davon, eine dringend benötigte Versorgung mit Hilfsmitteln auf eine Versorgungsniveau heruntergedrückt wird,  welches den Erfordernissen in keinster Weise gerecht wird. Das Ziel der GKV wird wohl sein, daß sich eine Kasse für einen Hersteller entscheidet und zwar unabhängig davon, ob die Qualität bei unterschiedlichen Herstellern auch stets immer tatsächlich den Bedürfnissen der Betroffenen entspricht.  

Hier maßen sich Stellen eine Entscheidungsbefugnis an, die ausschließlich bei den qualitativ hochausgebildeten Personal der Pflegeheime und in deren Verantwortung liegen sollte.  

In diesem Zusammenhang ist natürlich hervorzuheben, daß die Versorgung von medizinisch notwendigen und qualitativ hochwertigen Produkten wieder auf jeden Einzelnen übertragen werden soll, ohne zu berücksichtigen, daß der Kostendruck wächst. Es ist offensichtlich, daß in Zukunft der Bereich Pflege und das gerade im Hinblick auf die ständig wachsende Anzahl der Pflegebedürftigen, nur noch die absolute Grundversorgung enthalten wird und zwar ohne Berücksichtigung der Tatsache, daß es aufgrund des medizinischen Fortschritts, hier bessere und effektivere Hilfsmittel gibt.

Was bleibt nur noch übrig? Wie bereits vielfach darauf hingewiesen, wird die eigene Vorsorge für den Fall der Pflege immer wichtiger, um auch gerade diesen Fällen vorzubeugen, um eine medizinisch notwendige hochwertige Pflege mit den erforderlichen Produkten selbst bezahlen zu können.


Pflegereform zum 1. Juli 2008

14. Mai 2008 

Änderungen zum 1. Juli 2008 - Pflegereform

Das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung wird zum 1. Juli 2008 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten der Reform zum 1. Juli 2008 soll versucht werden, eine Leistungsverbesserung zu erreichen und gleichzeitig aber auch die Beiträge angehoben werden. Die wichtigsten Änderungen hier in Kurzfassung:

1.       Qualitätsverbesserung der Pflege in den Heimen

2.       Verbesserte Kontrollen der Pflegeheime

3.       Leistungen für die Betreuung von Demenzerkrankten

4.       Verbesserung der häuslichen Pflege

5.       Erhöhung der Leistungen aus der Pflegekasse, Anhebungen bis 2012

6.       Freistellung von bis zu 6 Monaten von Arbeitnehmern für die Betreuung von Angehörigen

7.       Auszeit bis zu 10 Tagen bei plötzlichen Pflegefall in der Familie

8.       Einrichtung von Pflegestützpunkten

9.       Erhöhung des Beitrages zur Pflegeversicherung von bislang 1.7 Prozent auf 1.,95 Prozent  und für kinderlose von 1,95 Prozent auf 2,2 Prozent

Die hier in Kurzform dargestellten Änderungen werden als Reform bezeichnet, wobei jetzt bereits feststeht, daß die Erhöhung des Beitrages bei weitem nicht ausreicht, um die wachsenden tatsächlichen Kosten zu decken. Es wurde leider wiederum versäumt, die gesetzliche Pflegeversicherung auf ein solides kapitalgedecktes Fundament zu stellen.

Es bleibt abzuwarten, wann diese Reform wiederum reformiert werden muß oder ob hier der Versuch gestartet wurde, ein dringendes Thema zwischen der Union und der SPD auf die Zeit nach der nächsten Wahl zu verschieben.

Die Möglichkeit, hier eine grundlegende und zukunftsweisende und kapitalorientierte Reform zu erstellen, wurde leider versäumt. Leidtragende sind nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Angehörigen, die dem wachsenden Pflegebedarf nicht mehr gerecht werden können.

Die Politik selbst bestreitet nicht und es wird auch offen zugegeben, daß jeder für sich die Verantwortung übernehmen muß und die gesetzliche Pflegeversicherung nur eine Teilkaskoversicherung ist.

Es wird dringend geraten, durch eine eigene private Pflegeversicherung vorzusorgen, damit die Pflege des Betroffenen nicht auch noch zu einem finanziellen Fiasko für die Angehörigen wird.


Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008

13. März 2008 

Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Privaten und Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 

Am 13.03.2008 hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe mit Beschluß zum Aktenzeichen 2 BvL 1/06 festgestellt, daß in einem wesentlichen größeren Umfang die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich abzugsfähig sein müßten. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, daß die derzeitigen Regelungen als nicht ausreichend anzusehen sind. Den Steuerpflichtigen und deren Familien soll eine Kranken- und Pflegeversorgung zustehen, die sozialhilfegleich anzusehen ist.  

Der Beschluß betrifft sowohl die gesetzlich- als auch die privat Krankenversicherten. Entgegen der Meinung von Steuerexperten, welche die dadurch entstehenden Steuermindereinnahmen, nicht vollumfänglich auch auf den privat Krankenversicherten Personenkreis, ausgedehnt wissen wollten, hat sich Peer Steinbrück, Finanzminister, der Meinung des Verfassungsexperten angeschlossen.

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hat zur Folge, daß ca. 9 – 13 Milliarden Euro an Steuereinnahmen pro Jahr zu fehlen werden. Allein das Bundesfinanzministerium nimmt für den Bund einen Steuerverlust von wenigsten 5 Milliaren Euro an. Das bedeutet, daß dem Steuerzahler dadurch enorme Entlastungen zu seinen Gunsten bevorstehen. 

Allerdings soll auch hier wieder eine Einschränkung erfolgen, denn nicht alle Steuerzahler sollen in den Genuß der vollen Vergünstigung kommen. Ein noch festzustellender Teil, welcher als Sozialbeitrag anzunehmen ist, soll steuerlich absetzbar sein.  

Ein privat Krankenversicherter, welcher eine höhere Leistung für sich in Anspruch nehmen kann, müssen nicht unbedingt Berücksichtigung finden, denn diese von ihm in Anspruch genommenen Leistungen liegen über dem Niveau der Sozialhilfe.

Aber eine abschließende Regelung liegt noch nicht vor. Unstreitig scheint es aber zu sein, daß die Beiträge für die privat versicherten Kinder bei der Steuerentlastung mit herangezogen werden können.

Der Bund der Steuerzahler hat berechnet, daß die Steuerpflichtigen, je nach Bruttoeinkommen (Einkommen von € 40.000,00 bis € 100.000,00) von ca. € 1.600,00 bis zu rund € 2.000,00 jährlich sparen können. 

Weitere Informationen von: Financial Times Deutschland, Bund der Steuerzahler e.V.  


Gesetzesentwurf Patientenverfügung

10. März 2008 

Gesetzentwurf zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung am 06.03.2008 in den Deutschen Bundestag eingebracht

Anlässlich der heutigen Einbringung eines fraktionsübergreifenden Gesetzentwurfs zur gesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung (Entwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts) in den Deutschen Bundestag erklären die Abgeordneten Joachim Stünker (SPD), Michael Kauch (FDP), Dr. Luc Jochimsen (Die Linke) und Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen):
Wer das Selbstbestimmungsrecht ernst nimmt, muss dem Patienten für jede Krankheitsphase das Recht zuerkennen, über Einleitung und Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme selbst zu entscheiden. Auch bei ärztlichen Behandlungen ist der hilfebedürftige Mensch in seiner Würde und seinem Recht auf Selbstbestimmung zu respektieren. Mit unserem Gesetzentwurf geben wir den Menschen mehr Rechtssicherheit, stärken die Rechte der Betroffenen und sorgen für einen effektiven Grundrechtsschutz.
Viele Menschen haben die Befürchtung, am Ende ihres Lebens hilflos einer Intensivmedizin ausgeliefert zu sein, die die physische Lebenserhaltung in den Vordergrund stellt. Die Frage, inwieweit eine solche Verfügung für Arzt und Betreuer verbindlich ist, ist bisher nicht hinreichend geklärt.
Das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich der durch die Verfassung geschützten Würde und Freiheit des Menschen. Deshalb muss jeder entscheidungsfähige Patient vor einer ärztlichen Maßnahme seine Einwilligung erteilen. Ein ärztlicher Eingriff ohne Einwilligung des Patienten stellt eine Körperverletzung dar. Das Selbstbestimmungsrecht endet nicht mit Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit.
Unser Gesetzentwurf differenziert daher nicht nach Art und Stadium der Erkrankung. Der Patient muss für jede Krankheitsphase die Entscheidung über Einleitung und Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme treffen können. Diese Position entspricht im übrigen auch der des Nationalen Ethikrates und der Bundesärztekammer.
Der heute von uns eingebrachte Gesetzentwurf sieht deshalb vor,

  • dass konkrete und situationsbezogene ehandlungsfestlegungen in einer Patientenverfügung bindend sind,
  • dass der Patientenwille in allen Stadien einer Erkrankung beachtet wird und
  • dass das Vormundschaftsgericht nur bei Zweifeln über den Patientenwillen oder Missbrauchsverdacht eingeschaltet werden muss.


Wichtig ist aber auch, dass die Anwendbarkeit einer im Voraus verfassten Verfügung daraufhin überprüft wird, ob sie dem aktuellen Willen entspricht. Äußert der Patient Lebenswillen, so ist eine auf Nichteinleitung oder Behandlungsabbruch gerichtete frühere Verfügung nicht wirksam.

Quelle: Humanistischer Verband Deutschlands, Berlin