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Gesetzliche Pflegeleistungen

Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch XI

Grundlage für die Gewährung der gesetzlichen Pflegeleistung durch die Pflegekasse ist die Anerkennung der Pflegestufe, also die Einstufung durch den Medizinischen Dienst (MDK) in die Pflegestufen, die unterteilt sind.

Zur Einstufung in die Pflegestufen ist maßgeblich der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderliche Hilfeleistung bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung braucht. Er muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt:

bei Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen

bei Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen

bei Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 45 Minuten entfallen.

Die Hilfe bezieht sich im Bereich der

- Körperpflege auf das Waschen, Duschen, Baden, die Zahlpflege, das Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung,

- Ernährung auf das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

- Mobilität auf das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

- hauswirtschaftlichen Versorgung auf das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche oder Kleidung oder das Beheizen.

Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)

Sie liegt gemäß den Bedingungen bei der versicherten Person vor, wenn diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung eine gesetzliche Pflegestufe III nach der Definition des § 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI Stand 14. Juni 2007) hat:

Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II)

der versicherten Person liegt gemäß den Bedingungen vor, wenn diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung eine gesetzliche Pflegestufe III nach der Definition des § 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI Stand 14. Juni 2007) hat.

Erhebliche Pflegebdürftigkeit (Pflegestufe I)

Der versicherten Person liegt gemäß den Bedingungen vor, wenn diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung eine gesetzliche Pflegestufe III nach der Definition des § 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI Stand 14. Juni 2007) hat.


Bei den hier angegebenen gesetzlichen Pflegeleistungen handelt es sich um die Beträge, die derzeit feststehen und gezahlt werden.

Die neuen in der Pflegerefom angedachten Beträge werden zu gegebener Zeit eingepflegt.




Pflegearten - Definition


Pflegestufe I


Erheblich pflegebedürftig

 


Pflegestufe II


Schwer pflegedürftig

 


Pflegestufe III


Schwerst pflegebedürftig (Härtefälle)

 

 

Euro

Euro

Euro

Häusliche Pflegehilfe

Pflegekostenerstattung/

Pflegesachleistung monatlich bis zu

 

384,00

(Stand 01.01.2007)

921,00

(Stand 01.01.2007)

1.432,00 (1.918,00)

(Stand 01.01.2007)

 

Pflegegeld

Monatlich bis zu

 

205,00

(Stand 01.01.2007)

410,00

(Stand 01.01.2007)

665,00

(Stand 01.01.2007)

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

 

Pflege-Kostenerstattung Pflegesachleistung monatlich bis zu

384,00

(Stand 01.01.2007)

921,00

(Stand 01.01.2007)

1.432,00

(Stand 01.01.2007)

Kurzzeitpflege

Pflege-Kostenerstattung / Pflegesachleistung jährlich für bis zu 28 Kalendertage bis zu

1.432,00

(Stand 01.01.2007)

Ersatzpflege

Pflege-Kostenerstattung / Pflegesachleistung jährlich für bis zu 28 Kalendertage bis zu

1.432,00

(Stand 01.01.2007)


Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungs-aufwand

 

Leistungsbetrag jährlich bis zu (Euro) ggf. anteiliger Höchstsatz im Beginnjahr mit 1/12 je Anspruchsmonat bis € 920,00 bei Übertragung unverbrauchter Vorjahres-Anteile möglich

460,00

(Stand 01.01.2007)

Vollstationäre

Pflege

Pflege-Kostenerstattung / Pflegesachleistung monatlich bis zu €, max. 75 % des Heimentgeltes

1.023,00

(Stand 01.01.2007)

1.279,00

(Stand 01.01.2007)

1,432,00 (1.688,00)

(Stand 01.01.2007)

Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

 

Pflege-Kostenerstattung / Pflegesachleistungen

10 % des Heimentgeltes, höchstens 256,00

(Stand 01.01.2007)

Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind

Aufwendungen monatlich bis zu

31,00

(Stand 01.01.2007)

Technische Hilfsmittel

 

Leihweise Überlassung durch den Versicherer oder

Im Einzelfall Kostenerstattung mit Eigenanteil

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Aufwendungen bis zu

2.557,00 je Maßnahme, unter Berücksichtigung einer angemessenen

Selbstbeteiligung, in Abhängigkeit vom Einkommen

(Stand 01.01.2007)

Zahlung von Rentenversicher-ungsbeiträgen für Pflegepersonen. Kostenloser Versicherungs-schutz in der Gemeindeunfallver-sicherung

Je nach Umfang der Pflegetätigkeit und Beitrittsgebiet monatlich bis zu

(2007)

130,01 West

111,44 Ost

 

(2007)

173,35 – 260,03 West

148,59 – 222,88 Ost

 

(2007)

195,20 – 390,04 West

167,16 – 334,32 Ost

 

Beratungseinsatz

 

16 Euro/Einsatz im Halbjahr

(Stand 01.01.2007)

26 Euro/Einsatz im Quartal

(Stand 01.01.2007)