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Gesetze und gesetzliche Pflegeleistungen

§ 14 SBG XI Begriff der Pflegedürftigkeit

§ 15 SGB XI Stufen der Pflegebedürftigkeit

§ 94 SGB XII Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

§ 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt

Erläuterung zu § 1360 BGB

Berücksichtigungsfähiges Einkommen bei Unterhaltsverpflichtungen

Absetzungen von Einkommen bei Unterhaltsverpflichtungen

§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

Erläuterung zu § 1601 BGB

§ 3 Einkommenssteuergesetz

 


Gesetzliche Pflegeleistungen

Beträge der gesetzlichen Pflegeversicherung



§ 14 SGB XI - Begriff der Pflegebedürftigkeit

 

SGB XI - Soziale Pflegeversicherung –

Zweites Kapitel

Leistungsberechtigter Personenkreis

§ 14

Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.

(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,

2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,

3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

( 4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

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§ 15 SGB XI - Stufen der Pflegebedürftigkeit

SGB XI - Soziale Pflegeversicherung –

Zweites Kapitel

Leistungsberechtigter Personenkreis

§ 15

Stufen der Pflegebedürftigkeit

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.

(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt

1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,

2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,

3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

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§ 94 SGB XII

Sozialgesetzbuch (SGB)

Zwölftes Buch (XII)- Sozialhilfe -

Elftes Kapitel

Einsatz des Einkommens und des Vermögens

Fünfter Abschnitt

Verpflichtungen anderer

 

§ 94

Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder

2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

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§ 1360 BGB - Verpflichtung zum Familienunterhalt

 

§ 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

 

Erläuterung § 1360 BGB 

Es ist eindeutig geregelt, daß Ehegatten gegenseitig verpflichtet sind, mit dem Vermögen und Einkommen die Familie zu unterhalten, d.h. daß Ansprüche Pflegebedürftiger sich vorrangig gegen den Ehegatten richten. Gemäß der Definition nach sozialrechtlichen Gesichtspunkten bedeutet das, daß die Einkommen und die Vermögen beider Ehepartner als einheitlich anzusehen sind. Die Düsseldorfer Tabelle kommt nur dann in Frage, wenn die Ehepartner getrenntleben oder geschieden sind. Der Unterhaltsanspruch des Pflegebedürftigen besteht aber weiterhin.

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Berücksichtungsfähiges Einkommen bei Unterhaltsverpflichtungen

Grundsatz: Das gesamte Einkommen wird zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten herangezogen. In manchen Fällen wird eine Erwerbstätigkeit gefordert.

Allerdings ändert sich die Höhe der Unterhaltsverplichtungen bei minderjährigen Kindern oder gegenüber den Eltern. Einbezogen in die Berechnung wird bei einer selbstbewohnten Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus ein fiktives Einkommen, das einer angenommenen Miete entspricht.

Kein Einkommen sind beispielsweise: ALG II, Sozialhilfe nach § 2 SGB XII, Erziehungsgeld, Pflegegeld gem. SGB XI oder § 64 SGB XII, eventuell Schmerzensgeld und Kindergeld.

Dies stellt nur einen Anhaltspunkt dar. Genaue und detaillierte Angaben sind in den entsprechenden Gesetzestexten zu finden.

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Absetzungen von Einkommen bei Unterhaltsverpflichtungen

Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind Verbindlichkeiten und Schulden absetzbar bzw. überhaupt zu berücksichtigen, auch müssen sie vor dem Bekanntwerden einer Unterhaltsverpflichtung aufgenommen oder eingegangen worden sein.

Die zur eigenen Vermögensbildung entrichteten Beträge können nicht abgesetzt werden, denn damit würde die eigene Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten gehen. Hier gibt es Abweichungen, die doch dazu führen können, die eigene Vermögensbildung aufrecht zu erhalten, trotz einer Unterhaltsverpflichtung. Altersvorsorgeaufwendungen sind in einem vorgegebenen Rahmen zu berücksichtigen. Im Normalfall ergeben sich die Vorsorgeaufwendungen aus den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Besteht keine Versicherungspflicht, gelten diese Beiträge als Richtwert.

In einem festgesetzten Selbstbehalt sind u.a. Aufwendungen für Haftplicht- Rechtsschutz-, Kfz- Versicherung, Hausratm, Bekleidung, Körperpflege, Telefon usw. schon enthalten und daher nicht mehr gesondert zu berücksichtigen und absetzbar.

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§ 1601 BGB - Unterhaltsverpflichtete

Gesetzestextauszug

§ 1601
Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

 

Erläuterung § 1601 BGB 

Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet und sowohl Eltern gegenüber Kindern, als auch Kinder gegenüber den Eltern. Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ist:                       

Minderjährige Kinder sind grundsätzlich vorrangig

Unterhaltsbedürftige volljährige Kinder

Unterhaltsbedürftige Ehegatte                       

Unterhaltsbedürftige Eltern

Die Reihenfolge ist in § 1609 BGB festgelegt. Entscheidend wird die Reihenfolge, wenn unterhaltsbedürftige Eltern aufgrund Pflegebedürftigkeit einer vollstätionären Pflege bedürfen. Wenn die unterhaltsverpflichteten Kinder bereits eigene Kinder haben, die im Range vor den Eltern stehen, müssen diese Unterhaltsverpflichtungen festgelegt und ausgerechnet werden und werden sodann vom Einkommen abgezogen. Als weitere zu berücksichtigende Position ist der Selbstbehalt zu sehen, welcher aber in Bezug auf die unterhaltsbedürften Personen variabel ist. Zur Zeit beträgt der anerkannte angemessene Eigenbedarf eines Berufstätigen gegenüber einem minderjährigen Kind € 860,00. Dieser verringert sich bei einem nicht berufstätigen auf nur € 730,00. Der anerkannte Betrag von € 360,00 für Wohnraum und Heizung ist in diesen Beträgen bereits enthalten. Bei nicht mehr im Hause lebenden Kindern über 21 Jahre erhöht sich der Selbstbehalt auf € 1.000,00. Der Miet- und Heizungsanteil beträgt dann € 400,00. Den Kindern wird gegenüber den Eltern ein Eigenbedarf in Höhe € 1.250,00 zugesprochen. Der Miet- und Heizungsbetrag erhöht sich hier auf € 440,00, welcher aber bereits im Selbstbehalt ebenfalls mit enthalten ist.

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§ 3 Einkommenssteuergesetz

Gesetzestextauszug

§ 3 EStG

Steuerfrei sind

1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung

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Gesetzliche Pflegeleistungen

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Sozialgesetzbuch XI:

 

Zur Einstufung in die Pflegestufen ist maßgeblich der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderliche Hilfeleistung bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlichen Versorgung braucht. Er muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt:

bei Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen

bei Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen

bei Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 45 Minuten entfallen.

Die Hilfe bezieht sich im Bereich der

  • Körperpflege auf das Waschen, Duschen, Baden, die Zahlpflege, das Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung,
  • Ernährung auf das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  • Mobilität auf das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • hauswirtschaftlichen Versorgung auf das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche oder Kleidung oder das Beheizen.

 

Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)

 

Sie liegt gemäß den Bedingungen bei der versicherten Person vor, wenn diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung eine gesetzliche Pflegestufe III nach der Definition des § 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI Stand 14. Juni 2007) hat:

Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II)

der versicherten Person liegt gemäß den Bedingungen vor, wenn diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung eine gesetzliche Pflegestufe III nach der Definition des § 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI Stand 14. Juni 2007) hat.

Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I)

Der versicherten Person liegt gemäß den Bedingungen vor, wenn diese wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung eine gesetzliche Pflegestufe III nach der Definition des § 14 und § 15 Sozialgesetzbuch XI Stand 14. Juni 2007) hat.

Von dieser gesetzlichen Bewertung haben die privaten Versicherer für die Pflegerente und das Pflegetagegeld durch eine eigene Definition Abstand genommen.

 


Beträge der gesetzlichen Pflegeversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Bei den hier angegebenen gesetzlichen Pflegeleistungen handelt es sich um die Beträge, die derzeit feststehen und gezahlt werden.

Die neuen in der Pflegerefom angedachten Beträge werden zu gegebener Zeit eingepflegt.




Pflegearten - Definition


Pflegestufe I


Erheblich pflegebedürftig

 


Pflegestufe II


Schwer pflegedürftig

 


Pflegestufe III


Schwerst pflegebedürftig (Härtefälle)

 

 

Euro

Euro

Euro

Häusliche Pflegehilfe

Pflegekostenerstattung/

Pflegesachleistung monatlich bis zu

 

384,00

(Stand 01.01.2007)

921,00

(Stand 01.01.2007)

1.432,00 (1.918,00)

(Stand 01.01.2007)

 

Pflegegeld

Monatlich bis zu

 

205,00

(Stand 01.01.2007)

410,00

(Stand 01.01.2007)

665,00

(Stand 01.01.2007)

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

 

Pflege-Kostenerstattung Pflegesachleistung monatlich bis zu

384,00

(Stand 01.01.2007)

921,00

(Stand 01.01.2007)

1.432,00

(Stand 01.01.2007)

Kurzzeitpflege

Pflege-Kostenerstattung / Pflegesachleistung jährlich für bis zu 28 Kalendertage bis zu

1.432,00

(Stand 01.01.2007)

Ersatzpflege

Pflege-Kostenerstattung / Pflegesachleistung jährlich für bis zu 28 Kalendertage bis zu

1.432,00

(Stand 01.01.2007)


Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungs-aufwand

 

Leistungsbetrag jährlich bis zu (Euro) ggf. anteiliger Höchstsatz im Beginnjahr mit 1/12 je Anspruchsmonat bis € 920,00 bei Übertragung unverbrauchter Vorjahres-Anteile möglich

460,00

(Stand 01.01.2007)

Vollstationäre

Pflege

Pflege-Kostenerstattung / Pflegesachleistung monatlich bis zu €, max. 75 % des Heimentgeltes

1.023,00

(Stand 01.01.2007)

1.279,00

(Stand 01.01.2007)

1,432,00 (1.688,00)

(Stand 01.01.2007)

Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

 

Pflege-Kostenerstattung / Pflegesachleistungen

10 % des Heimentgeltes, höchstens 256,00

(Stand 01.01.2007)

Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind

Aufwendungen monatlich bis zu

31,00

(Stand 01.01.2007)

Technische Hilfsmittel

 

Leihweise Überlassung durch den Versicherer oder

Im Einzelfall Kostenerstattung mit Eigenanteil

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Aufwendungen bis zu

2.557,00 je Maßnahme, unter Berücksichtigung einer angemessenen

Selbstbeteiligung, in Abhängigkeit vom Einkommen

(Stand 01.01.2007)

Zahlung von Rentenversicher-ungsbeiträgen für Pflegepersonen. Kostenloser Versicherungs-schutz in der Gemeindeunfallver-sicherung

Je nach Umfang der Pflegetätigkeit und Beitrittsgebiet monatlich bis zu

(2007)

130,01 West

111,44 Ost

 

(2007)

173,35 – 260,03 West

148,59 – 222,88 Ost

 

(2007)

195,20 – 390,04 West

167,16 – 334,32 Ost

 

Beratungseinsatz

 

16 Euro/Einsatz im Halbjahr

(Stand 01.01.2007)

26 Euro/Einsatz im Quartal

(Stand 01.01.2007)

 

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